Tennisclub Ochtrup 1928 e.V.

Satzung

  • 1 Zweck des Vereins
  1. Der Tennisclub 1928 e.V. Ochtrup mit Sitz in Ochtrup verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat den Zweck, den Tennis- und Squashsport zu fördern und zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diese Sportarten zu begeistern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung bzw. den Erhalt von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub 1928 e.V. Ochtrup“ und hat seinen Sitz in Ochtrup. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche Person sein.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, sowie passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  4. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen und ohne die Sportanlagen zu nutzen.
  5. Aktive Mitglieder sind alle übrigen Mitglieder.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen aktiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
  2. Alle volljährigen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Auslagen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und
  3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

  • 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet

 

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt und
  3. durch Ausschluss.

 

  1. Die Austritterklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigungs- bzw. Austrittsfrist beträgt drei Wochen zum Quartalsende.
  2. Der AussZhluss kann erfolgen,
  3. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von insgesamt 6 Monatsraten im Rückstand ist,
  4. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
  5. wegen grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  6. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  7. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstands mit Stimmmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, jedoch mindestens zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied per Einschreiben Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Legt das betreffende Mitglied keine Berufung ein oder weist die Mitgliederversammlung diese zurück, kann das betreffende Mitglied die Wiederaufnahme in den Verein frühestens nach einer Wartezeit von 12 Monaten beantragen.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, ausgenommen des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

 

  • 6 Jahresbeitrag
  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Vorstand kann im Einzelfall Ermäßigungen, Ratenzahlungen und Stundungen für Beiträge bewilligen.
  3. Mitglieder entrichten im Jahr ihres Bei- bzw. Austritts den Beitrag nur anteilig entsprechend der verbleibenden Kalendermonate.
  4. Der Jahresbeitrag wird nach Wahl des jeweiligen Mitglieds halb- oder ganzjährlich zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres gezahlt.

 

  • 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 8 Der Vorstand
  1. Mitglieder des Vorstandes sind:

 

  1. Vorsitzender,
  2. Vorsitzender,
  3. Schriftführer,
  4. Kassierer,
  5. Sportwart Abteilung Tennis,
  6. Sportwart Abteilung Squash,
  7. Jugendwart,
  8. Bambinowart,
  9. Breitensport- und Veranstaltungswart,
  10. Pressewart Printmedien,
  11. Pressewart Onlinemedien,
  12. Platzwart,
  13. Clubhauswart.

 

  1. Der erste Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Bei Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung bzw. Verwaltung sind beide einzelvertretungsberechtigt. Bei Verhinderung eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds kann der Vorstand durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit weitere Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins im Einzelfall bestimmen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfts des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  3. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein nach seiner Satzung gesetzten Ziele zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit nicht zu vereinbarende Geschäfte.
  4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied auch vor Ablauf der gewöhnlichen Amtsdauer von seinen Pflichten entbunden werden und aus dem Vorstand ausscheiden oder einen anderen der unter Ziffer 1 genannten Vorstandsposten übernehmen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus eigener Entscheidung während einer laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, die Aufgaben des ausscheidenden Vorstandsmitglieds zwecks kommissarischer Wahrnehmung auf ein oder mehrere andere Mitglieder zu übertragen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in ordentlichen Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann zudem mit einer Frist von mindestens zwei Wochen die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung vornehmen. Jeder Ladung ist die geplante Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladungen ordnungsgemäß erfolgt und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann das einberufende Vorstandsmitglied binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine andere Stimmmehrheit vorsehen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, in der Vorstandssitzung ergänzende Anträge zu stellen. Die Vorstandsmitglieder sind nicht berechtigt, sich in der Sitzung durch andere Vorstandsmitglieder oder andere Dritte vertreten zu lassen.
  8. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit Stellvertreter für jeden unter Ziffer 1 genannten Vorstandsposten bestimmen und absetzen. Ein Stellvertreter kann auf Einladung des Vorstandes an Vorstandssitzungen teilnehmen und hat keine Stimmberechtigung in der Vorstandssitzung. Über Stellvertreter ist in jeder Mitgliederversammlung zu informieren.
  9. Der Vorstand kann im Schrift- bzw. Textverfahren per Brief, Fax oder e-mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

 

  • 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich per Brief, Fax oder e-mail durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Auch für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die Ladungsfrist von zwei Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen mit einer Frist von zwei Wochen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Solche sind zum Ende eines jeden Kalenderjahres für die nächste Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

  • 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
  2. Die Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
  4. Genehmigung eines Haushaltsplans.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Der Beschluss über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  7. Festsetzung einer Aufnahmegebühr, der Beiträge und sonstiger Umlagen, sowie aller hiermit verbundenen Auflagen und Möglichkeiten, Sonderausgaben (teilweise) durch Arbeitsleistungen zu ersetzen.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

  • 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmmehrheit vor.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch Zuruf auf Antrag von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied auf zwei Jahre gewählt.
  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 8 Ziffer 1 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

  • 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

  • 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen abgegebenen Stimmen.

 

  • 14 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

 

  • 15 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der gültigen abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entfällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ochtrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 16 Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu einer Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Zwecke einzusetzen.

 

  • 17 Haftplicht
  1. Der Verein schließt für den Verein sowie die Vorstandsmitglieder Haftpflichtversicherungen mit ausreichender Deckungssumme ab.
  2. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

 

Verabschiedet und beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 10.05.2016.

 

Sabine Warnebier                                                        W. Möllers

(1. Vorsitzende)                                                            (2. Vorsitzender)